(2)Absatz 2Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L, die auf den in Abs.Vertragslehrern des Entlohnungsschemas römisch II L, die auf den in Abs. 1 Z 3 und 4 angeführten Arbeitsplätzen verwendet werden und die auch die dort angeführte Befähigung aufweisen, gebührt eine Dienstzulage auch dann, wenn sie der Entlohnungsgruppe l 2b 1 angehören. Die Dienstzulage beträgt für jede Jahreswochenstunde
in der Entlohnungsgruppe l 3 ..................... 643,40 S,
in der Entlohnungsgruppe l 2b 1 .................. 193,30 S.