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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 44a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44a

Inkrafttretensdatum

24.07.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Dienstzulagen und Erzieherzulage der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch II L

§ 44a.
  1. Absatz einsDen nachstehend angeführten Gruppen von Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe l 3 des Entlohnungsschemas römisch II L gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage:
    1. Ziffer eins
      Fremdsprachlehrern an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen,
    2. Ziffer 2
      Musiklehrern an mittleren und höheren Schulen sowie an den Akademien mit der Lehrbefähigungsprüfung (Staatsprüfung) aus Gesang,
    3. Ziffer 3
      Lehrern für Werkerziehung an Hauptschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen mit der Befähigung zum Unterricht in Werkerziehung (für Mädchen) und Hauswirtschaft an Hauptschulen,
    4. Ziffer 4
      Lehrerinnen für Werkerziehung (für Mädchen) oder für Hauswirtschaft an mittleren und höheren Schulen (einschließlich der Übungsschulen) mit der Befähigung zum Unterricht in Werkerziehung (für Mädchen) und Hauswirtschaft an Hauptschulen.
  2. Absatz 2Vertragslehrern des Entlohnungsschemas römisch II L, die auf den in Abs. 1 Z 3 und 4 angeführten Arbeitsplätzen verwendet werden und die auch die dort angeführte Befähigung aufweisen, gebührt eine Dienstzulage auch dann, wenn sie der Entlohnungsgruppe l 2b 1 angehören. Die Dienstzulage beträgt für jede Jahreswochenstunde
    in der Entlohnungsgruppe l 3 ..................... 643,40 S,
    in der Entlohnungsgruppe l 2b 1 .................. 193,30 S.

In der Entlohnungsgruppe l 3 erhöht sich diese Dienstzulage bei den in Abs. 1 Z 1 genannten Fremdsprachlehrern an Polytechnischen Schulen und bei den in Abs. 1 Z 3 genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 233,60 S jährlich. In der Entlohnungsgruppe l 2b 1 erhöht sich die im zweiten Satz angeführte Dienstzulage bei den in Abs. 1 Z 3 genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 70,10 S jährlich.

  1. Absatz 3Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe l 2b 1 des Entlohnungsschemas römisch II L, die an Hauptschulen Fremdsprachen unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 430,60 S jährlich. Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe l 2b 1 des Entlohnungsschemas römisch II L, die an Polytechnischen Schulen Fremdsprachen unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 788,60 S jährlich.
  2. Absatz 4Vertragslehrern des Entlohnungsschemas römisch II L
    1. Ziffer eins
      der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die, ohne die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 zu erfüllen, an Hauptschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen oder an Berufsschulen unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 430,60 S jährlich;
    2. Ziffer 2
      der Entlohnungsgruppe l 2b 1, die, ohne die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l 2b 2 zu erfüllen, an Hauptschulen oder Sonderschulen unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 430,60 S jährlich;
    3. Ziffer 3
      der Entlohnungsgruppe l 2b 1, die, ohne die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l 2b 3 zu erfüllen, an Polytechnischen Schulen oder an Berufsschulen unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 788,60 S jährlich;
    4. Ziffer 4
      der Entlohnungsgruppe l 2b 2, die, ohne die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l 2b 3 zu erfüllen, an Polytechnischen Schulen oder an Berufsschulen unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 353,90 S jährlich.
  3. Absatz 5Für jede Jahreswochenstunde gebührt eine Dienstzulage von 281,80 S jährlich:
    1. Ziffer eins
      Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe l 3 des Entlohnungsschemas römisch II L, die, ohne die im Abs. 1 Z 3 oder 4 angeführten Befähigungen aufzuweisen, in einer der in diesen Bestimmungen angeführten Verwendungen beschäftigt werden, und
    2. Ziffer 2
      Religionslehrern der Entlohnungsgruppe l 3 des Entlohnungsschemas römisch II L, die an Hauptschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen verwendet werden;
    die Dienstzulage erhöht sich bei den an Polytechnischen Schulen verwendeten Vertragslehrern um 233,60 S. Der erste Satz ist auf Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 2b 1 des Entlohnungsschemas römisch II L, die die gemäß § 43 Abs. 2 auf Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 2b 1 anzuwendenden Erfordernisse der Anlage 1 zum BDG 1979 ausschließlich nach Z 26.2 lit. b oder Z 26.8 dieser Anlage erfüllen, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dienstzulage 84,70 S und die für die Verwendung an Polytechnischen Schulen vorgesehene Erhöhung der Dienstzulage 70,10 S beträgt; Abs. 4 ist auf diese Lehrer nicht anzuwenden.
  4. Absatz 6Vertragslehrern des Entlohnungsschemas römisch II L an zweisprachigen Schulklassen mit der Befähigung zur Unterrichtserteilung in beiden Sprachen gebührt, wenn sie den Unterricht tatsächlich in beiden Sprachen zu erteilen haben, für die Dauer dieser Verwendung für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 479,20 S jährlich.
  5. Absatz 7Vertragslehrern des Entlohnungsschemas römisch II L im Sinne des § 16a Z 3 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101/1959, mit Zusatzausbildung in Slowenisch gebührt, wenn Abs. 6 auf sie nicht anzuwenden ist, für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 102,00 S jährlich.
  6. Absatz 8Vertragslehrern des Entlohnungsschemas römisch II L gebührt für die Dauer einer Verwendung als Klassenlehrer an Volksschulen (Sonderschulklassen) mit mehreren Schulstufen eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für jede Jahreswochenstunde der Verwendung als Klassenlehrer
    1. Ziffer eins
      an Volksschulklassen (Sonderschulklassen) mit mehreren Schulstufen in mehrklassigen Volksschulen (Sonderschulen), soweit nicht Z 2 anzuwenden ist, 467,30 S,
    2. Ziffer 2
      an ungeteilten einklassigen Volksschulen (Sonderschulen) und an geteilten Klassen zweiklassiger Volksschulen (Sonderschulen) 709,30 S,
    3. Ziffer 3
      an geteilten einklassigen Volksschulen (Sonderschulen) 973,30 S
    jährlich.
  7. Absatz 9Vertragslehrern des Entlohnungsschemas römisch II L an der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien römisch III, an Blindeninstituten und an Instituten für Gehörlosenbildung, die in Klassen zu unterrichten oder als Erzieher oder Sonderkindergärtnerinnen Gruppen zu betreuen haben, in denen sich Schüler mit verschiedenen Arten von Behinderungen befinden, gebührt für die Dauer einer solchen Verwendung für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 822,50 S jährlich.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2010

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12117476

Alte Dokumentnummer

N6199960656L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P44a/NOR12117476

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