Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 39a
Inkrafttretensdatum
24.12.2020
Außerkrafttretensdatum
31.08.2022
Abkürzung
VBG
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Mentorinnen und Mentoren
§ 39a.Paragraph 39 a,
(1)Absatz eins,Voraussetzung für die Bestellung zur Mentorin oder zum Mentor ist eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung als Lehrperson an einer Schule, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen, BGBl. Nr. 319/1975, oder im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975, geregelt ist, und die Absolvierung des Hochschullehrganges „Mentoring, Berufseinstieg professionell begleiten“ im Umfang von mindestens 60 ECTS.Voraussetzung für die Bestellung zur Mentorin oder zum Mentor ist eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung als Lehrperson an einer Schule, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1975,, oder im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1975,, geregelt ist, und die Absolvierung des Hochschullehrganges „Mentoring, Berufseinstieg professionell begleiten“ im Umfang von mindestens 60 ECTS. (2)Absatz 2,Die zu Mentorinnen oder Mentoren Bestellten haben im Bedarfsfall Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase zu betreuen. Einer Mentorin oder einem Mentor dürfen gleichzeitig bis zu drei Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase zugewiesen werden.
(3)Absatz 3,Die Mentorin oder der Mentor hat die Vertragslehrperson in der Induktionsphase bei der Planung und Gestaltung des Unterrichts zu beraten, mit ihr deren Tätigkeit in Unterricht und Erziehung zu analysieren und zu reflektieren, sie im erforderlichen Ausmaß anzuleiten und sie in ihrer beruflichen Entwicklung zu unterstützen. Die Mentorin oder der Mentor hat den Unterricht der Vertragslehrperson in der Induktionsphase im erforderlichen Ausmaß zu beobachten. Die Mentorin oder der Mentor hat ein Entwicklungsprofil der Vertragslehrperson in der Induktionsphase zu erstellen und bis spätestens drei Monate vor Ablauf der Induktionsphase ein Gutachten zu deren Verwendungserfolg zu erstatten.
(4)Absatz 4,Bis zum Schuljahr 2029/2030 dürfen auch Lehrpersonen als Mentorinnen oder als Mentoren eingesetzt werden, dieBis zum Schuljahr 2029 aus 2030, dürfen auch Lehrpersonen als Mentorinnen oder als Mentoren eingesetzt werden, die
zu Betreuungslehrkräften im Unterrichtspraktikum oder im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung bestellt sind oder
einen einschlägigen Lehrgang im Umfang von mindestens 30 ECTS absolviert haben oder
für diese Tätigkeit auf Grund ihrer bisherigen Verwendung insbesondere in den Bereichen Team- und Personalentwicklung sowie auf Grund ihrer Kommunikationsfähigkeit besonders geeignet sind.
Schlagworte
Teamentwicklung
Im RIS seit
21.01.2021
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2022
Gesetzesnummer
10008115
Dokumentnummer
NOR40230348