(4)Absatz 4,Bis zum Schuljahr 2029/2030 dürfen auch Lehrpersonen als Mentorinnen oder als Mentoren eingesetzt werden, dieBis zum Schuljahr 2029 aus 2030, dürfen auch Lehrpersonen als Mentorinnen oder als Mentoren eingesetzt werden, die
zu Betreuungslehrkräften im Unterrichtspraktikum oder im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung bestellt sind oder
einen einschlägigen Lehrgang im Umfang von mindestens 30 ECTS absolviert haben.