Bundesrecht konsolidiert

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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 165/1961

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

01.07.1961

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Kündigungsfristen

     § 33. (1) Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile nach

einer Dauer des Dienstverhältnisses von

      weniger als 6 Monaten ........................... 1 Woche,

      6 Monaten ....................................... 2 Wochen,

      1 Jahr .......................................... 1 Monat,

      2 Jahren ........................................ 2 Monate,

      5 Jahren ........................................ 3 Monate,

     10 Jahren ........................................ 4 Monate,

     15 Jahren ........................................ 5 Monate.

Sie hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Woche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist ist Paragraph 24, Absatz 10, sinngemäß anzuwenden.

  1. Absatz 2Während der Kündigungsfrist sind dem Vertragsbediensteten auf sein Verlangen wöchentlich mindestens acht Arbeitsstunden zum Aufsuchen eines neuen Dienstpostens ohne Schmälerung des Entgeltes freizugeben.

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12094515

Alte Dokumentnummer

N61961102620

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P33/NOR12094515

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