Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1961,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.07.1961

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Text

Kündigungsfristen

     § 33. (1) Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile nach

einer Dauer des Dienstverhältnisses von

      weniger als 6 Monaten ........................... 1 Woche,

      6 Monaten ....................................... 2 Wochen,

      1 Jahr .......................................... 1 Monat,

      2 Jahren ........................................ 2 Monate,

      5 Jahren ........................................ 3 Monate,

     10 Jahren ........................................ 4 Monate,

     15 Jahren ........................................ 5 Monate.

Sie hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Woche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist ist Paragraph 24, Absatz 10, sinngemäß anzuwenden.

  1. Absatz 2,Während der Kündigungsfrist sind dem Vertragsbediensteten auf sein Verlangen wöchentlich mindestens acht Arbeitsstunden zum Aufsuchen eines neuen Dienstpostens ohne Schmälerung des Entgeltes freizugeben.