Bundesrecht konsolidiert

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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 345/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

22.07.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Enden des Dienstverhältnisses

Paragraph 30, (1) Das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten endet, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz 9 und des Paragraph 46, Absatz 6,,

  1. Litera a
    durch Tod,
  2. Litera b
    durch einverständliche Lösung,
  3. Litera c
    durch Übernahme des Vertragsbediensteten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund,
  4. Litera d
    durch Übernahme des Vertragsbediensteten in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund, aus dem dem Vertragsbediensteten eine Anwartschaft auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß erwächst oder
  5. Litera e
    durch vorzeitige Auflösung.
Ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis endet auch mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder mit dem Abschluß der Arbeit, auf die es abgestellt war; ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis endet ferner durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist.
  1. Absatz 2,Ein Dienstverhältnis auf Probe kann von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden.
  2. Absatz 3,Eine entgegen den Vorschriften des Paragraph 32, ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des Paragraph 34, ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.
  3. Absatz 4,In den Fällen des Absatz 3, ist Paragraph 17, Absatz 3, zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 5,Ein Vertragsbediensteter hat dem Bund im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einverständliche Lösung (Absatz eins, Litera b,), durch vorzeitige Auflösung (Paragraph 34,) oder durch Kündigung (Paragraph 32,) die Ausbildungskosten zu ersetzen, wenn die Ausbildungskosten für die betreffende Verwendung am Tag der Beendigung dieser Ausbildung das Sechsfache des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen übersteigen. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn
    1. Ziffer eins
      das Dienstverhältnis mehr als fünf Jahre (bei Piloten mehr als acht Jahre) nach der Beendigung der Ausbildung geendet hat,
    2. Ziffer 2
      das Dienstverhältnis vom Dienstgeber aus den im Paragraph 32, Absatz 2, Litera b, e und g angeführten Gründen gekündigt worden ist oder
    3. Ziffer 3
      der Vertragsbedienstete aus den im Paragraph 34, Absatz 5, angeführten wichtigen Gründen aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist.
  5. Absatz 6,Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind
    1. Ziffer eins
      die Kosten einer Grundausbildung,
    2. Ziffer 2
      die Kosten, die dem Bund aus Anlaß der Vertretung des Vertragsbediensteten während der Ausbildung erwachsen sind, und
    3. Ziffer 3
      die dem Vertragsbediensteten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge, mit Ausnahme der durch die Teilnahme an der Ausbildung verursachten Reisegebühren,
    nicht zu berücksichtigen.

Schlagworte

Pragmatisierung, Fortzahlung

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12104071

Alte Dokumentnummer

N6198910863A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P30/NOR12104071

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