Enden des Dienstverhältnisses
§ 30. (1) Das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten endet, unbeschadet der Bestimmungen des § 24 Abs. 9 und des § 46 Abs. 6,Paragraph 30, (1) Das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten endet, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz 9 und des Paragraph 46, Absatz 6,,
durch einverständliche Lösung,
durch Übernahme des Vertragsbediensteten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund,
durch Übernahme des Vertragsbediensteten in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund, aus dem dem Vertragsbediensteten eine Anwartschaft auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß erwächst oder
durch vorzeitige Auflösung.
Ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis endet auch mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder mit dem Abschluß der Arbeit, auf die es abgestellt war; ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis endet ferner durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist.
(2)Absatz 2,Ein Dienstverhältnis auf Probe kann von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden.
(3)Absatz 3,Eine entgegen den Vorschriften des § 32 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des § 34 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des § 32 Abs. 2 darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.Eine entgegen den Vorschriften des Paragraph 32, ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des Paragraph 34, ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.
(4)Absatz 4,In den Fällen des Abs. 3 ist § 17 Abs. 3 zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.In den Fällen des Absatz 3, ist Paragraph 17, Absatz 3, zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.