Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 29c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29c

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte

Paragraph 29 c, (1) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

  1. Absatz 2Die Zeit eines Karenzurlaubes nach den Paragraphen 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den Paragraphen 2 bis 5 und 9 EKUG bleibt für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.
  2. Absatz 3Die Zeit des Karenzurlaubes nach Paragraph 29 b, Absatz 4, Ziffer eins, wird mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.
  3. Absatz 4Die Zeit eines Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen,
    1. Ziffer eins
      wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubes;
    2. Ziffer 2
      wenn der Karenzurlaub
      1. Litera a
        zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß Paragraphen 3, oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,, oder
      2. Litera b
        zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder
      3. Litera c
        zur Ausbildung des Vertragsbediensteten für seine dienstliche Verwendung
      gewährt worden ist: für alle von Ziffer 2, erfaßten Karenzurlaube insgesamt drei Jahre.
  4. Absatz 5In den Fällen des Absatz 4, Ziffer 2, bedarf die Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte eines Antrages.
  5. Absatz 6Zeiten eines früheren Karenzurlaubes, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Absatz 4, Ziffer 2, anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubes, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12113046

Alte Dokumentnummer

N6199715346A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P29c/NOR12113046

Navigation im Suchergebnis