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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 29c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29c

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Pflegeurlaub

Paragraph 29 c, (1) Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn er sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird, und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Absatz 2,), solange er während dieses Zeitraumes seinen Wohnsitz im Inland hat, längstens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Kindes. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.

  1. Absatz 2Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Absatz eins, liegt vor, solange das behinderte Kind
    1. Ziffer eins
      das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 2, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,
    2. Ziffer 2
      während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,
    3. Ziffer 3
      nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 30. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf.
  2. Absatz 3Der Vertragsbedienstete hat den Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubes spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
  3. Absatz 4Der Vertragsbedienstete hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung (Absatz eins und 2) innerhalb von zwei Wochen zu melden.
  4. Absatz 5Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen. Sie wird aber mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.
  5. Absatz 6Auf Antrag des Vertragsbediensteten kann der Karenzurlaub vorzeitig beendet werden, wenn
    1. Ziffer eins
      der Grund für die Karenzierung weggefallen ist,
    2. Ziffer 2
      das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer des Karenzurlaubes für den Vertragsbediensteten eine Härte bedeuten würde und
    3. Ziffer 3
      keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 376/1967, BGBl. Nr. 76/1985, Urlaub

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12104875

Alte Dokumentnummer

N6199013413J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P29c/NOR12104875

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