Bundesrecht konsolidiert

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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 27e

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 319/1977

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27e

Inkrafttretensdatum

01.01.1977

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Verbrauch des Erholungsurlaubes

Paragraph 27 e, Über den Verbrauch des Erholungsurlaubes ist rechtzeitig vor jedem Urlaubsantritt unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen eine Vereinbarung zu treffen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Der Vertragsbedienstete hat Anspruch, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen.

Schlagworte

Urlaub

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12098100

Alte Dokumentnummer

N61977110320

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P27e/NOR12098100

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