Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 16
Inkrafttretensdatum
01.05.1995
Außerkrafttretensdatum
31.12.2011
Abkürzung
VBG
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Kinderzulage
§ 16.Paragraph 16,
Die Vertragsbediensteten beziehen Kinderzulagen, soweit ihnen nicht auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gleichartige Zulagen gebühren. Der Anspruch auf die Zulagen sowie Ausmaß, Anfall und Einstellung der Zulagen richten sich, sofern sich aus § 17 nicht etwas anderes ergibt, nach den für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften. Die Vertragsbediensteten beziehen Kinderzulagen, soweit ihnen nicht auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gleichartige Zulagen gebühren. Der Anspruch auf die Zulagen sowie Ausmaß, Anfall und Einstellung der Zulagen richten sich, sofern sich aus Paragraph 17, nicht etwas anderes ergibt, nach den für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften.
Schlagworte
Meldepflicht, Haushaltszugehörigkeit, Haushaltsangehörigkeit
Kinderbeihilfe, Pflegekind, Grundbetrag, Steigerungsbetrag, Kind
Präsenzdienst, Zivildienst, Schulausbildung, Berufsausbildung,
Studienzeit
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2012
Gesetzesnummer
10008115
Dokumentnummer
NOR12110539
Alte Dokumentnummer
N6199547867J