Vertragsbedienstetengesetz 1948
Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,
Paragraph 16
01.05.1995
31.12.2011
Die Vertragsbediensteten beziehen Kinderzulagen, soweit ihnen nicht auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gleichartige Zulagen gebühren. Der Anspruch auf die Zulagen sowie Ausmaß, Anfall und Einstellung der Zulagen richten sich, sofern sich aus Paragraph 17, nicht etwas anderes ergibt, nach den für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften.