Bundesrecht konsolidiert

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Vorzeitige Beendigung der im Nationalsozialistengesetz vorgesehenen Sühnefolgen für jugendliche Personen. § 2

Kurztitel

Vorzeitige Beendigung der im Nationalsozialistengesetz vorgesehenen Sühnefolgen für jugendliche Personen.

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 70/1948

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

29.04.1948

Außerkrafttretensdatum

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Text

Paragraph 2,

Die Befreiung erstreckt sich nicht auf jene Personen, die, wenn sie auch nach den Bestimmungen des Bundesverfassungsgesetzes vom 6. Februar 1947, B. G. Bl. Nr. 25, über die Behandlung der Nationalsozialisten (Nationalsozialistengesetz) zum Personenkreis der Minderbelasteten gehören, im Sinne der Bestimmungen des Abschnittes römisch eins des römisch eins. Hauptstückes des Nationalsozialistengesetzes, B. G. Bl. Nr. 25 aus 1947,, nach dem Zusammenbruch Deutschlands an irgendwelchen, auch geheimen nationalsozialistischen Organisationen teilgenommen oder mit einer geheimen nationalsozialistischen Bewegung Verbindung gehalten oder nationalsozialistische Tätigkeit betrieben haben.

Im RIS seit

01.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2021

Gesetzesnummer

20011455

Dokumentnummer

NOR40231078

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/70/P2/NOR40231078

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