Vorzeitige Beendigung der im Nationalsozialistengesetz vorgesehenen Sühnefolgen für jugendliche Personen.
Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1948,
BVG
Paragraph 2
29.04.1948
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Die Befreiung erstreckt sich nicht auf jene Personen, die, wenn sie auch nach den Bestimmungen des Bundesverfassungsgesetzes vom 6. Februar 1947, B. G. Bl. Nr. 25, über die Behandlung der Nationalsozialisten (Nationalsozialistengesetz) zum Personenkreis der Minderbelasteten gehören, im Sinne der Bestimmungen des Abschnittes römisch eins des römisch eins. Hauptstückes des Nationalsozialistengesetzes, B. G. Bl. Nr. 25 aus 1947,, nach dem Zusammenbruch Deutschlands an irgendwelchen, auch geheimen nationalsozialistischen Organisationen teilgenommen oder mit einer geheimen nationalsozialistischen Bewegung Verbindung gehalten oder nationalsozialistische Tätigkeit betrieben haben.
01.02.2021
20011455
NOR40231078