Kurztitel

Vorzeitige Beendigung der im Nationalsozialistengesetz vorgesehenen Sühnefolgen für jugendliche Personen.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1948,

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

29.04.1948

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Text

Paragraph 2,

Die Befreiung erstreckt sich nicht auf jene Personen, die, wenn sie auch nach den Bestimmungen des Bundesverfassungsgesetzes vom 6. Februar 1947, B. G. Bl. Nr. 25, über die Behandlung der Nationalsozialisten (Nationalsozialistengesetz) zum Personenkreis der Minderbelasteten gehören, im Sinne der Bestimmungen des Abschnittes römisch eins des römisch eins. Hauptstückes des Nationalsozialistengesetzes, B. G. Bl. Nr. 25 aus 1947,, nach dem Zusammenbruch Deutschlands an irgendwelchen, auch geheimen nationalsozialistischen Organisationen teilgenommen oder mit einer geheimen nationalsozialistischen Bewegung Verbindung gehalten oder nationalsozialistische Tätigkeit betrieben haben.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2021

Gesetzesnummer

20011455

Dokumentnummer

NOR40231078