(1)Absatz eins,Jedes Unionsland kann der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft jederzeit schriftlich anzeigen, daß der gegenwärtige Vertrag auf alle oder auf einen Teil seiner Kolonien, Protektorate, Mandatsgebiete oder auf irgendwelche anderen Gebiete unter seiner Staatshoheit oder Oberherrschaft anwendbar sein soll; der Vertrag findet, sofern nicht in der Anzeige ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, auf alle in der Anzeige bezeichneten Gebiete nach Ablauf eines Monates seit Absendung der Mitteilung Anwendung, die die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an die anderen Unionsländer ergehen läßt. Mangels einer solchen Mitteilung findet der Vertrag auf die oben genannten Gebiete keine Anwendung.