Bundesrecht konsolidiert

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Pariser Verbandsübereinkunft (Londoner Fassung) Art. 16

Kurztitel

Pariser Verbandsübereinkunft (Londoner Fassung)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 7/1948

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 16

Inkrafttretensdatum

19.08.1947

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 16bis.

  1. Absatz eins,Jedes Unionsland kann der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft jederzeit schriftlich anzeigen, daß der gegenwärtige Vertrag auf alle oder auf einen Teil seiner Kolonien, Protektorate, Mandatsgebiete oder auf irgendwelche anderen Gebiete unter seiner Staatshoheit oder Oberherrschaft anwendbar sein soll; der Vertrag findet, sofern nicht in der Anzeige ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, auf alle in der Anzeige bezeichneten Gebiete nach Ablauf eines Monates seit Absendung der Mitteilung Anwendung, die die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an die anderen Unionsländer ergehen läßt. Mangels einer solchen Mitteilung findet der Vertrag auf die oben genannten Gebiete keine Anwendung.
  2. Absatz 2,Jedes Unionsland kann der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft jederzeit schriftlich anzeigen, daß der gegenwärtige Vertrag auf alle oder auf einen Teil der Gebiete, die den Gegenstand der im vorstehenden Absatz vorgesehenen Anzeige bildeten, nicht mehr anwendbar sein soll; der Vertrag verliert für die in dieser Kündigung bezeichneten Gebiete zwölf Monate nach Empfang der an die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gerichteten Anzeige seine Geltung.
  3. Absatz 3,Alle gemäß den Abs. (1) und (2) dieses Artikels der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gemachten Anzeigen werden von dieser allen Unionsländern bekanntgegeben.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2013

Gesetzesnummer

10001895

Dokumentnummer

NOR12025166

Alte Dokumentnummer

N2194827111S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/7/A16/NOR12025166

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