Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Pariser Verbandsübereinkunft (Londoner Fassung)
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 16
Inkrafttretensdatum
19.08.1947
Außerkrafttretensdatum
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 16.
(1)Absatz eins,Die Länder, welche an dem gegenwärtigen Vertrage nicht teilgenommen haben, sollen auf ihren Antrag zum Beitritt zugelassen werden.
(2)Absatz 2,Dieser Beitritt ist auf diplomatischem Wege der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und von dieser den übrigen anzuzeigen.
(3)Absatz 3,Er hat mit voller Rechtswirkung den Anschluß an alle Bestimmungen und die Zulassung zu allen Vorteilen zur Folge, welche in dem gegenwärtigen Vertrag vereinbart sind, und tritt einen Monat nach der Absendung der Anzeige durch die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an die übrigen Unionsländer in Kraft, sofern in dem Beitrittsantrag nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2013
Gesetzesnummer
10001895
Dokumentnummer
NOR12025165
Alte Dokumentnummer
N2194827110S