Bundesrecht konsolidiert

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Pariser Verbandsübereinkunft (Londoner Fassung) Art. 16

Kurztitel

Pariser Verbandsübereinkunft (Londoner Fassung)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 7/1948

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 16

Inkrafttretensdatum

19.08.1947

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 16.

  1. Absatz eins,Die Länder, welche an dem gegenwärtigen Vertrage nicht teilgenommen haben, sollen auf ihren Antrag zum Beitritt zugelassen werden.
  2. Absatz 2,Dieser Beitritt ist auf diplomatischem Wege der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und von dieser den übrigen anzuzeigen.
  3. Absatz 3,Er hat mit voller Rechtswirkung den Anschluß an alle Bestimmungen und die Zulassung zu allen Vorteilen zur Folge, welche in dem gegenwärtigen Vertrag vereinbart sind, und tritt einen Monat nach der Absendung der Anzeige durch die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an die übrigen Unionsländer in Kraft, sofern in dem Beitrittsantrag nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2013

Gesetzesnummer

10001895

Dokumentnummer

NOR12025165

Alte Dokumentnummer

N2194827110S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/7/A16/NOR12025165

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