Bundesrecht konsolidiert

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Befugnis zur Vornahme medizinisch-diagnostischer Untersuchungen und die hiebei und bei Arbeiten mit Krankheitserregern zu beobachtenden Vorsichtsmaßnahmen § 9

Kurztitel

Befugnis zur Vornahme medizinisch-diagnostischer Untersuchungen und die hiebei und bei Arbeiten mit Krankheitserregern zu beobachtenden Vorsichtsmaßnahmen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 63/1948

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

15.04.1948

Außerkrafttretensdatum

Index

82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 9,

Als Hilfskräfte dürfen nur körperlich und geistig gesunde, intelligente, durchaus verläßliche, unbescholtene, insbesondere von Trunksucht freie Personen verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Gesetzesnummer

10010254

Dokumentnummer

NOR12129803

Alte Dokumentnummer

N8194837860L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/63/P9/NOR12129803

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