Befugnis zur Vornahme medizinisch-diagnostischer Untersuchungen und die hiebei und bei Arbeiten mit Krankheitserregern zu beobachtenden Vorsichtsmaßnahmen
Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1948,
römisch fünf
Paragraph 9
15.04.1948
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht; 82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Als Hilfskräfte dürfen nur körperlich und geistig gesunde, intelligente, durchaus verläßliche, unbescholtene, insbesondere von Trunksucht freie Personen verwendet werden.
27.08.2026
10010254
NOR12129803
N8194837860L