Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Finanz-Verfassungsgesetz 1948
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.01.1948
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
F-VG 1948
Index
30/01 Finanzverfassung
Text
§ 4.Paragraph 4,
Die in den §§ 2 und 3 vorgesehene Regelung hat in Übereinstimmung mit der Verteilung der Lasten der öffentlichen Verwaltung zu erfolgen und darauf Bedacht zu nehmen, daß die Grenzen der Leistungsfähigkeit der beteiligten Gebietskörperschaften nicht überschritten werden. Die in den Paragraphen 2 und 3 vorgesehene Regelung hat in Übereinstimmung mit der Verteilung der Lasten der öffentlichen Verwaltung zu erfolgen und darauf Bedacht zu nehmen, daß die Grenzen der Leistungsfähigkeit der beteiligten Gebietskörperschaften nicht überschritten werden.
Schlagworte
Paritätsgrundsatz
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2012
Gesetzesnummer
10003819
Dokumentnummer
NOR12042111
Alte Dokumentnummer
N3194816664S