Finanz-Verfassungsgesetz 1948
Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948,
Paragraph 4
01.01.1948
Die in den Paragraphen 2 und 3 vorgesehene Regelung hat in Übereinstimmung mit der Verteilung der Lasten der öffentlichen Verwaltung zu erfolgen und darauf Bedacht zu nehmen, daß die Grenzen der Leistungsfähigkeit der beteiligten Gebietskörperschaften nicht überschritten werden.