Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Finanz-Verfassungsgesetz 1948
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
06.06.2012
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
F-VG 1948
Index
30/01 Finanzverfassung
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Bundesgesetzgebung regelt die Verteilung der Besteuerungsrechte und Abgabenerträge zwischen dem Bund und den Ländern (Gemeinden) und kann außerdem diesen Gebietskörperschaften aus allgemeinen Bundesmitteln Finanzzuweisungen für ihren Verwaltungsaufwand überhaupt und Zuschüsse für bestimmte Zwecke gewähren.
(2)Absatz 2,Die Länder sind berechtigt, durch Landesgesetz von den Gemeinden oder gegebenenfalls den Gemeindeverbänden eine Umlage zu erheben. Durch Bundesgesetz kann ein Höchstausmaß der Landesumlage festgesetzt werden. Soweit Gemeindeverbände am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes bestehen, regelt die Landesgesetzgebung die Umlegung ihres Bedarfes.
Anmerkung
Vgl. zu Abs. 2: Art. II Abs. 2 BVG
BGBl. Nr. 215/1962 sowie Art. II BVG
BGBl. Nr. 316/1975.
Schlagworte
Einnahmenverteilung, Abgabenerhebungskompetenz, Kompetenz-Kompetenz
Im RIS seit
05.06.2012
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2012
Gesetzesnummer
10003819
Dokumentnummer
NOR40139644