Bundesrecht konsolidiert

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Finanz-Verfassungsgesetz 1948 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanz-Verfassungsgesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 45/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

04.09.1999

Außerkrafttretensdatum

05.06.2012

Abkürzung

F-VG 1948

Index

30/01 Finanzverfassung

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die Bundesgesetzgebung regelt die Verteilung der Besteuerungsrechte und Abgabenerträge zwischen dem Bund und den Ländern (Gemeinden) und kann außerdem diesen Gebietskörperschaften aus allgemeinen Bundesmitteln Finanzzuweisungen für ihren Verwaltungsaufwand überhaupt und Zuschüsse für bestimmte Zwecke gewähren.
  2. Absatz 2,Die Länder sind berechtigt, durch Landesgesetze ihren durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Bedarf auf die Städte mit eigenem Statut, die Gemeinden oder gegebenenfalls die Gemeindeverbände umzulegen. Durch Bundesgesetz kann ein Höchstausmaß der Landesumlage festgesetzt werden. Soweit Gemeindeverbände am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes bestehen, regelt die Landesgesetzgebung die Umlegung ihres Bedarfes.

Anmerkung

Vgl. zu Abs. 2: Art. II Abs. 2 BVG BGBl. Nr. 215/1962 sowie Art. II BVG BGBl. Nr. 316/1975.

Schlagworte

Einnahmenverteilung, Abgabenerhebungskompetenz, Kompetenz-Kompetenz

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2012

Gesetzesnummer

10003819

Dokumentnummer

NOR40000003

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/45/P3/NOR40000003

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