Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Finanz-Verfassungsgesetz 1948
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
01.01.1948
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
F-VG 1948
Index
30/01 Finanzverfassung
Text
§ 13.Paragraph 13,
Die Gewährung von Bedarfszuweisungen und von zweckgebundenen Zuschüssen kann an Bedingungen geknüpft werden, die der Erhaltung oder Herstellung des Gleichgewichtes im Haushalt der empfangenden Gebietskörperschaften dienen oder mit dem mit der Zuschußleistung verfolgten Zweck zusammenhängen. Die gewährende Gebietskörperschaft kann sich das Recht vorbehalten, die Einhaltung dieser Bedingungen durch ihre Organe wahrnehmen zu lassen.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2012
Gesetzesnummer
10003819
Dokumentnummer
NOR12042120
Alte Dokumentnummer
N3194816673S