Bundesrecht konsolidiert

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Finanz-Verfassungsgesetz 1948 § 13

Kurztitel

Finanz-Verfassungsgesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 45/1948

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1948

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

F-VG 1948

Index

30/01 Finanzverfassung

Text

Paragraph 13,

Die Gewährung von Bedarfszuweisungen und von zweckgebundenen Zuschüssen kann an Bedingungen geknüpft werden, die der Erhaltung oder Herstellung des Gleichgewichtes im Haushalt der empfangenden Gebietskörperschaften dienen oder mit dem mit der Zuschußleistung verfolgten Zweck zusammenhängen. Die gewährende Gebietskörperschaft kann sich das Recht vorbehalten, die Einhaltung dieser Bedingungen durch ihre Organe wahrnehmen zu lassen.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2012

Gesetzesnummer

10003819

Dokumentnummer

NOR12042120

Alte Dokumentnummer

N3194816673S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/45/P13/NOR12042120

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