Kurztitel

Finanz-Verfassungsgesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1948

Text

Paragraph 13,

Die Gewährung von Bedarfszuweisungen und von zweckgebundenen Zuschüssen kann an Bedingungen geknüpft werden, die der Erhaltung oder Herstellung des Gleichgewichtes im Haushalt der empfangenden Gebietskörperschaften dienen oder mit dem mit der Zuschußleistung verfolgten Zweck zusammenhängen. Die gewährende Gebietskörperschaft kann sich das Recht vorbehalten, die Einhaltung dieser Bedingungen durch ihre Organe wahrnehmen zu lassen.