Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen von Neuchâtel über die Erhaltung oder die Wiederherstellung der durch den zweiten Weltkrieg beeinträchtigten Eigentumsrechte Art. 5

Kurztitel

Abkommen von Neuchâtel über die Erhaltung oder die Wiederherstellung der durch den zweiten Weltkrieg beeinträchtigten Eigentumsrechte

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 190/1948

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

28.06.1948

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 5.

  1. Absatz eins,Der Zeitraum zwischen dem 3. September 1939 und dem 30. Juni 1947 wird auf die für die Ausübung eines Patentes, für den Gebrauch einer Fabriks- oder Handelsmarke, für die Ausübung eines gewerblichen Musters oder Modelles vorgesehene Frist, wie auf die durch Abs. (2) des Artikels 6bis des Unionsvertrages vorgesehene Frist von drei Jahren nicht angerechnet.
  2. Absatz 2,Auch wird vereinbart, daß Patente, gewerbliche Muster oder Modelle, Fabriks- oder Handelsmarken, die am 3. September 1939 aufrecht waren, vor dem 30. Juni 1949 von keiner der im Artikel 5 des Unionsvertrages vorgesehenen Rechtsfolgen betroffen werden können.

Schlagworte

Marke, Warenzeichen, Fabriksmarke

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022

Gesetzesnummer

10001896

Dokumentnummer

NOR12025117

Alte Dokumentnummer

N2194825485S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/190/A5/NOR12025117

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