Absatz eins,Der Zeitraum zwischen dem 3. September 1939 und dem 30. Juni 1947 wird auf die für die Ausübung eines Patentes, für den Gebrauch einer Fabriks- oder Handelsmarke, für die Ausübung eines gewerblichen Musters oder Modelles vorgesehene Frist, wie auf die durch Abs. (2) des Artikels 6bis des Unionsvertrages vorgesehene Frist von drei Jahren nicht angerechnet.