Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abkommen von Neuchâtel über die Erhaltung oder die Wiederherstellung der durch den zweiten Weltkrieg beeinträchtigten Eigentumsrechte
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 3
Inkrafttretensdatum
28.06.1948
Außerkrafttretensdatum
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 3.
Die Erneuerung der Registrierung von Fabriks- oder Handelsmarken, deren normale Schutzdauer nach dem 3. September 1939, jedoch vor dem 30. Juni 1947 endigt, wirkt, wenn sie vor dem 30. Juni 1948 vorgenommen wird, auf den Zeitpunkt des Ablaufes der normalen Schutzdauer zurück.
Anmerkung
Siehe jedoch Z I des Schlußprotokolls.
Schlagworte
Marke, Warenzeichen, Fabriksmarke
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022
Gesetzesnummer
10001896
Dokumentnummer
NOR12025115
Alte Dokumentnummer
N2194825483S