Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Abkommen von Neuchâtel über die Erhaltung oder die Wiederherstellung der durch den zweiten Weltkrieg beeinträchtigten Eigentumsrechte Art. 3

Kurztitel

Abkommen von Neuchâtel über die Erhaltung oder die Wiederherstellung der durch den zweiten Weltkrieg beeinträchtigten Eigentumsrechte

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 190/1948

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

28.06.1948

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 3.

Die Erneuerung der Registrierung von Fabriks- oder Handelsmarken, deren normale Schutzdauer nach dem 3. September 1939, jedoch vor dem 30. Juni 1947 endigt, wirkt, wenn sie vor dem 30. Juni 1948 vorgenommen wird, auf den Zeitpunkt des Ablaufes der normalen Schutzdauer zurück.

Anmerkung

Siehe jedoch Z I des Schlußprotokolls.

Schlagworte

Marke, Warenzeichen, Fabriksmarke

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022

Gesetzesnummer

10001896

Dokumentnummer

NOR12025115

Alte Dokumentnummer

N2194825483S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/190/A3/NOR12025115

Navigation im Suchergebnis