Abkommen von Neuchâtel über die Erhaltung oder die Wiederherstellung der durch den zweiten Weltkrieg beeinträchtigten Eigentumsrechte
Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1948,
Vertrag - Multilateral
Artikel 3
28.06.1948
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Die Erneuerung der Registrierung von Fabriks- oder Handelsmarken, deren normale Schutzdauer nach dem 3. September 1939, jedoch vor dem 30. Juni 1947 endigt, wirkt, wenn sie vor dem 30. Juni 1948 vorgenommen wird, auf den Zeitpunkt des Ablaufes der normalen Schutzdauer zurück.
Siehe jedoch Z römisch eins des Schlußprotokolls.
Marke, Warenzeichen, Fabriksmarke
08.11.2022
10001896
NOR12025115
N2194825483S