Bundesrecht konsolidiert

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Rechnungshofgesetz 1948 § 10

Kurztitel

Rechnungshofgesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1948

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

14.08.1948

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RHG

Index

10/08 Volksanwaltschaft, Rechnungshof

Text

4. Gegenzeichnung der Schuldurkunden des Bundes.

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Alle Urkunden über Finanzschulden des Bundes sind, soweit sich daraus eine Verpflichtung des Bundes ergibt, vom Präsidenten des Rechnungshofes, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, gegenzuzeichnen. Die Gegenzeichnung gewährleistet lediglich die Gesetzmäßigkeit der Schuldaufnahme und die ordnungsmäßige Eintragung in das Hauptbuch der Staatsschuld.
  2. Absatz 2,Wenn bei Aufnahme von Finanzschulden keine Urkunden ausgestellt werden, hat der Rechnungshof die Eintragung dieser Schulden in die dafür vorgesehenen Bücher ständig zu überwachen.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2015

Gesetzesnummer

10000217

Dokumentnummer

NOR12003700

Alte Dokumentnummer

N1194811674S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/144/P10/NOR12003700

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