Kurztitel

Rechnungshofgesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1948,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

14.08.1948

Text

4. Gegenzeichnung der Schuldurkunden des Bundes.

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Alle Urkunden über Finanzschulden des Bundes sind, soweit sich daraus eine Verpflichtung des Bundes ergibt, vom Präsidenten des Rechnungshofes, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, gegenzuzeichnen. Die Gegenzeichnung gewährleistet lediglich die Gesetzmäßigkeit der Schuldaufnahme und die ordnungsmäßige Eintragung in das Hauptbuch der Staatsschuld.
  2. Absatz 2,Wenn bei Aufnahme von Finanzschulden keine Urkunden ausgestellt werden, hat der Rechnungshof die Eintragung dieser Schulden in die dafür vorgesehenen Bücher ständig zu überwachen.