Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz § 31a

Kurztitel

Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 130/1948 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 54/1967

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31a

Inkrafttretensdatum

16.02.1967

Außerkrafttretensdatum

Index

98/01 Wohnbauförderung

Text

Paragraph 31 a,

Das an einer mit Fondshilfe wiederhergestellten Wohnung (einem Geschäftsraum) begründete Wohnungseigentum darf innerhalb eines Zeitraumes von sechs Jahren, falls das Wohnungseigentum nach dem 31. Jänner 1967 begründet wurde, innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren nach seiner grundbücherlichen Eintragung nur mit Zustimmung des Fonds weiterveräußert werden; das Veräußerungsverbot ist auf Antrag des Fonds zu seinem Gunsten im Grundbuch einzuverleiben.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2019

Gesetzesnummer

10011255

Dokumentnummer

NOR12145152

Alte Dokumentnummer

N9194821407L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/130/P31a/NOR12145152

Navigation im Suchergebnis