Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1967,
BG
Paragraph 31 a
16.02.1967
98/01 Wohnbauförderung
Das an einer mit Fondshilfe wiederhergestellten Wohnung (einem Geschäftsraum) begründete Wohnungseigentum darf innerhalb eines Zeitraumes von sechs Jahren, falls das Wohnungseigentum nach dem 31. Jänner 1967 begründet wurde, innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren nach seiner grundbücherlichen Eintragung nur mit Zustimmung des Fonds weiterveräußert werden; das Veräußerungsverbot ist auf Antrag des Fonds zu seinem Gunsten im Grundbuch einzuverleiben.
29.04.2019
10011255
NOR12145152
N9194821407L