Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
06.08.1948
Außerkrafttretensdatum
Index
98/01 Wohnbauförderung
Text
II. Wohnhaus-Wiederaufbaufonds.römisch zwei. Wohnhaus-Wiederaufbaufonds.
§ 3.Paragraph 3,
Zur Finanzierung der Wiederherstellung der unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fallenden Wohnhäuser sowie zur Finanzierung eines Ersatzes des zerstörten Hausrates wird ein Wohnhaus-Wiederaufbaufonds (von nun ab Fonds genannt) geschaffen.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2019
Gesetzesnummer
10011255
Dokumentnummer
NOR12145120
Alte Dokumentnummer
N9194821375L