Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1948,
BG
Paragraph 3
06.08.1948
98/01 Wohnbauförderung
Zur Finanzierung der Wiederherstellung der unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fallenden Wohnhäuser sowie zur Finanzierung eines Ersatzes des zerstörten Hausrates wird ein Wohnhaus-Wiederaufbaufonds (von nun ab Fonds genannt) geschaffen.
29.04.2019
10011255
NOR12145120
N9194821375L