an einer Wohnung Wohnungseigentum begründet wurde und die Wohnung nicht zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Wohnungseigentümers, seines nahen Angehörigen im Sinne des § 19 Abs. 2 Z 10 des Mietengesetzes oder seines Dienstnehmers regelmäßig verwendet wird, es sei denn, daß der Wohnungseigentümer wegen nachgewiesener Krankheit, zu Kur- oder Unterrichtszwecken oder aus zwingenden beruflichen Gründen abwesend ist, oderan einer Wohnung Wohnungseigentum begründet wurde und die Wohnung nicht zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Wohnungseigentümers, seines nahen Angehörigen im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, des Mietengesetzes oder seines Dienstnehmers regelmäßig verwendet wird, es sei denn, daß der Wohnungseigentümer wegen nachgewiesener Krankheit, zu Kur- oder Unterrichtszwecken oder aus zwingenden beruflichen Gründen abwesend ist, oder