Absatz eins,Durch den Bescheid, mit dem die Fondshilfe bewilligt wird, erwirbt der Bewerber einen Anspruch auf Abschluß eines diesem Bundesgesetz entsprechenden Vertrages. Der Bescheid tritt mit Abschluß dieses Vertrages außer Wirksamkeit.
Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1967,
BG
Paragraph 19
16.02.1967
98/01 Wohnbauförderung
29.04.2019
10011255
NOR12145139
N9194821394L