Bundesrecht konsolidiert

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Zollbehandlung von Warenmustern (Schweiz) Art. 4

Kurztitel

Zollbehandlung von Warenmustern (Schweiz)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 118/1948

Typ

Vertrag – Schweiz

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

25.02.1948

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 4.

Schlußbestimmungen.

Die vorliegende provisorische Vereinbarung tritt nach Genehmigung durch die beiden Regierungen in Kraft.

Sie kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ersten eines Kalendermonats gekündigt werden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten die provisorische Vereinbarung unterzeichnet.

Ausgefertigt im Doppel, in St. Gallen, am 30. April 1947.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2014

Gesetzesnummer

10003816

Dokumentnummer

NOR12042093

Alte Dokumentnummer

N3194810508O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/118/A4/NOR12042093

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