Zollbehandlung von Warenmustern (Schweiz)
Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1948,
Artikel 4
25.02.1948
Die vorliegende provisorische Vereinbarung tritt nach Genehmigung durch die beiden Regierungen in Kraft.
Sie kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ersten eines Kalendermonats gekündigt werden.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten die provisorische Vereinbarung unterzeichnet.
Ausgefertigt im Doppel, in St. Gallen, am 30. April 1947.