(7)Absatz 7,Edelmetallwaren, die von den Handelsreisenden lediglich als Muster zum Zweck des Vorzeigens im Eingangsvormerkverfahren gegen Zollsicherstellung eingeführt werden und daher nicht in den freien Verkehr übergehen dürfen, sind auf Verlangen von der amtlichen Edelmetallkontrolle und vom Punzierungszwang zu befreien, wenn entsprechende Sicherstellung geleistet wird, die im Falle des nicht fristgemäßen Wiederaustrittes der Muster verfällt.