Bundesrecht konsolidiert

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Zollbehandlung von Warenmustern (Schweiz) Art. 2

Kurztitel

Zollbehandlung von Warenmustern (Schweiz)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 118/1948

Typ

Vertrag – Schweiz

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

25.02.1948

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 2.

Zollbehandlung von Warenmustern und Modellen.

  1. Absatz eins,Muster und Modelle von an und für sich zollpflichtigen Waren (ausgenommen Getränke und Tabak) können unter folgenden Bedingungen im Vormerkverfahren abgefertigt werden:
    1. Litera a
      Für den Zoll und die weiteren Abgaben kann eine Sicherstellung durch Barhinterlegung oder Zollbürgschaft verlangt werden;
    2. Litera b
      die Identität der Muster muß ohne besondere Schwierigkeiten festgehalten werden können;
    3. Litera c
      der Zollstelle jedes Landes ist ein Verzeichnis der Muster oder Modelle in zwei Ausfertigungen mit Angabe der Gattung und des Nettogewichtes jedes einzelnen Gegenstandes sowie der vorhandenen Erkennungsmerkmale abzugeben;
    4. Litera d
      die Vorschriften über die Bewilligung der Warenein- und -ausfuhr sind einzuhalten;
    5. Litera e
      die Muster oder Modelle sind innerhalb Jahresfrist wiederein-, beziehungsweise wiederauszuführen.
  2. Absatz 2,Die von den Zollorganen des einen Staates an den Mustern oder Modellen angebrachten Kennzeichen werden von den Zollorganen des andern Staates anerkannt, sofern sie als genügender Identitätsnachweis angesehen werden.
  3. Absatz 3,Muster von Lebensmitteln, die zum Zwecke der Volksernährung den zuständigen öffentlichen Stellen übermittelt werden, können von der Bedingung der Wiederausfuhr befreit werden.
  4. Absatz 4,Die Vormerklöschung bei der Wiederaus- beziehungsweise Wiedereinfuhr wird von allen hiefür zuständigen Zollämtern vorgenommen.
  5. Absatz 5,Werden die im Vormerkverfahren eingeführten Warenmuster oder Modelle nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist wiederausgeführt, so sind allfällig erforderliche Einfuhrbewilligungen nachträglich beizubringen. Ebenso bleiben die Vorschriften über die Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen den beiden Staaten vorbehalten.
  6. Absatz 6,Die für Warenmuster geltenden Bestimmungen sind auch anwendbar für Waren (ausgenommen Verzehrungswaren), die auf Märkte oder Messen in einen der beiden Staaten verbracht werden. Diese Waren sind indessen von der Pflicht der Wiederein-, beziehungsweise Wiederausfuhr befreit.
  7. Absatz 7,Edelmetallwaren, die von den Handelsreisenden lediglich als Muster zum Zweck des Vorzeigens im Eingangsvormerkverfahren gegen Zollsicherstellung eingeführt werden und daher nicht in den freien Verkehr übergehen dürfen, sind auf Verlangen von der amtlichen Edelmetallkontrolle und vom Punzierungszwang zu befreien, wenn entsprechende Sicherstellung geleistet wird, die im Falle des nicht fristgemäßen Wiederaustrittes der Muster verfällt.

Schlagworte

Wareneinfuhr, Warenausfuhr


Zuletzt aktualisiert am

21.05.2014

Gesetzesnummer

10003816

Dokumentnummer

NOR12042091

Alte Dokumentnummer

N3194810506O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/118/A2/NOR12042091

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