Absatz eins,Muster und Modelle von an und für sich zollpflichtigen Waren (ausgenommen Getränke und Tabak) können unter folgenden Bedingungen im Vormerkverfahren abgefertigt werden:
- Litera aFür den Zoll und die weiteren Abgaben kann eine Sicherstellung durch Barhinterlegung oder Zollbürgschaft verlangt werden;
- Litera bdie Identität der Muster muß ohne besondere Schwierigkeiten festgehalten werden können;
- Litera cder Zollstelle jedes Landes ist ein Verzeichnis der Muster oder Modelle in zwei Ausfertigungen mit Angabe der Gattung und des Nettogewichtes jedes einzelnen Gegenstandes sowie der vorhandenen Erkennungsmerkmale abzugeben;
- Litera ddie Vorschriften über die Bewilligung der Warenein- und -ausfuhr sind einzuhalten;
- Litera edie Muster oder Modelle sind innerhalb Jahresfrist wiederein-, beziehungsweise wiederauszuführen.