Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Durchführungsverordnung zum Verwaltergesetz
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
09.01.1947
Außerkrafttretensdatum
Index
13/03 Sonstiges Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen
Text
§ 1.Paragraph eins,
[Zu § 6, Abs. (3), des Gesetzes.] Verfügungen, die über den Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes hinausgehen, sind: [Zu Paragraph 6,, Abs. (3), des Gesetzes.] Verfügungen, die über den Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes hinausgehen, sind:
Verfügungen, die den Bestand des Unternehmens selbst berühren, wie Betriebsstillegung, der Abschluß oder die Lösung von Verträgen, die die Veräußerung, Verpachtung, Vermietung oder Verpfändung von Teilen des Unternehmens oder zum Unternehmen gehöriger Liegenschaften oder bücherlicher Rechte zum Gegenstand haben oder die Vornahme von wesentlichen Änderungen an den genannten Liegenschaften sowie die Aufnahme neuer und die Auflösung bestehender Geschäftszweige.
Verfügungen, die geeignet sind, den Gegenstand oder Zweck des Unternehmens wesentlich zu beeinflussen, insbesondere Veräußerung, Verpachtung, Vermietung oder Verpfändung von Betriebseinrichtungen, Betriebsmitteln und dergleichen.
Verfügungen, die den finanziellen Bestand des Unternehmens wesentlich berühren, wie insbesondere Aufnahme von Darlehen, sofern sich diese nicht aus der laufenden Geschäftsgebarung ergeben, Eingehen von Bürgschaftsverpflichtungen, Erwerb, Pacht oder Miete von Liegenschaften und Betriebseinrichtungen größeren Umfanges sowie der Abschluß von Gesellschaftsverträgen und die Beteiligung an fremden Unternehmungen.
Die Errichtung und die Auflösung von Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten.
Der Abschluß und die Auflösung von Dienstverträgen mit leitenden Angestellten.
Schlagworte
§ 6 Abs. 3 Verwaltergesetz
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2011
Gesetzesnummer
10000214
Dokumentnummer
NOR12003624
Alte Dokumentnummer
N1194710949Q