Bundesrecht konsolidiert

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Durchführung des Verbotsgesetzes 1947 § 5

Kurztitel

Durchführung des Verbotsgesetzes 1947

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 64/1947

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

19.04.1947

Außerkrafttretensdatum

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Zur Durchführung des Melde- und Verzeichnungsverfahrens sind in römisch eins. Instanz die Bezirksverwaltungsbehörden als Registrierungsbehörden zuständig. Sie haben sich zur Entgegennahme der Meldungen und zur Anlegung der besonderen Listen der Nationalsozialisten (Registrierungslisten) der Gemeinden als Meldestellen zu bedienen.
  2. Absatz 2,In Wien ist der Magistrat der Stadt Wien Registrierungsbehörde.
  3. Absatz 3,Wenn die örtlichen Verhältnisse dies zweckmäßig erscheinen lassen, kann die Registrierungsbehörde die Einrichtung mehrerer Meldestellen innerhalb einer Gemeinde anordnen.

Schlagworte

Meldeverfahren

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2016

Gesetzesnummer

10000213

Dokumentnummer

NOR12003583

Alte Dokumentnummer

N1194710908R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1947/64/P5/NOR12003583

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