Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Durchführung des Verbotsgesetzes 1947
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
19.04.1947
Außerkrafttretensdatum
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Zur Durchführung des Melde- und Verzeichnungsverfahrens sind in I. Instanz die Bezirksverwaltungsbehörden als Registrierungsbehörden zuständig. Sie haben sich zur Entgegennahme der Meldungen und zur Anlegung der besonderen Listen der Nationalsozialisten (Registrierungslisten) der Gemeinden als Meldestellen zu bedienen.Zur Durchführung des Melde- und Verzeichnungsverfahrens sind in römisch eins. Instanz die Bezirksverwaltungsbehörden als Registrierungsbehörden zuständig. Sie haben sich zur Entgegennahme der Meldungen und zur Anlegung der besonderen Listen der Nationalsozialisten (Registrierungslisten) der Gemeinden als Meldestellen zu bedienen.
(2)Absatz 2,In Wien ist der Magistrat der Stadt Wien Registrierungsbehörde.
(3)Absatz 3,Wenn die örtlichen Verhältnisse dies zweckmäßig erscheinen lassen, kann die Registrierungsbehörde die Einrichtung mehrerer Meldestellen innerhalb einer Gemeinde anordnen.
Schlagworte
Meldeverfahren
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2016
Gesetzesnummer
10000213
Dokumentnummer
NOR12003583
Alte Dokumentnummer
N1194710908R