Absatz eins,Zur Durchführung des Melde- und Verzeichnungsverfahrens sind in römisch eins. Instanz die Bezirksverwaltungsbehörden als Registrierungsbehörden zuständig. Sie haben sich zur Entgegennahme der Meldungen und zur Anlegung der besonderen Listen der Nationalsozialisten (Registrierungslisten) der Gemeinden als Meldestellen zu bedienen.