Kurztitel

Durchführung des Verbotsgesetzes 1947

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1947,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

19.04.1947

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Zur Durchführung des Melde- und Verzeichnungsverfahrens sind in römisch eins. Instanz die Bezirksverwaltungsbehörden als Registrierungsbehörden zuständig. Sie haben sich zur Entgegennahme der Meldungen und zur Anlegung der besonderen Listen der Nationalsozialisten (Registrierungslisten) der Gemeinden als Meldestellen zu bedienen.
  2. Absatz 2,In Wien ist der Magistrat der Stadt Wien Registrierungsbehörde.
  3. Absatz 3,Wenn die örtlichen Verhältnisse dies zweckmäßig erscheinen lassen, kann die Registrierungsbehörde die Einrichtung mehrerer Meldestellen innerhalb einer Gemeinde anordnen.