Bundesrecht konsolidiert

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Rückgabegesetz § 2

Kurztitel

Rückgabegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 55/1947

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

28.03.1947

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Vermögen der Sozialdemokratischen Arbeiterpartei und aller ihrer Organisationen, Einrichtungen und Unternehmungen ist, soweit es nicht nach Paragraph 3, zu behandeln ist, an einen „Restitutionsfonds der Sozialdemokratischen Organisationen“ zu übertragen. Die Statuten werden vom Vorstand der Sozialistischen Partei Österreichs aufgestellt.
  2. Absatz 2,Vermögen der Druck- und Verlagsanstalt „Vorwärts“ Aktien-Gesellschaft und der Sozialdemokratischen Verlag Gesellschaft m. b. H. fällt in diesen Fonds.

Schlagworte

Druckanstalt

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2023

Gesetzesnummer

20001640

Dokumentnummer

NOR40024926

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1947/55/P2/NOR40024926

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