(1)Absatz eins,Vermögen der Sozialdemokratischen Arbeiterpartei und aller ihrer Organisationen, Einrichtungen und Unternehmungen ist, soweit es nicht nach § 3 zu behandeln ist, an einen „Restitutionsfonds der Sozialdemokratischen Organisationen“ zu übertragen. Die Statuten werden vom Vorstand der Sozialistischen Partei Österreichs aufgestellt.Vermögen der Sozialdemokratischen Arbeiterpartei und aller ihrer Organisationen, Einrichtungen und Unternehmungen ist, soweit es nicht nach Paragraph 3, zu behandeln ist, an einen „Restitutionsfonds der Sozialdemokratischen Organisationen“ zu übertragen. Die Statuten werden vom Vorstand der Sozialistischen Partei Österreichs aufgestellt.