Bundesrecht konsolidiert

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Drittes Rückstellungsgesetz § 26

Kurztitel

Drittes Rückstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1947

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

28.03.1947

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 26,
  1. Absatz eins,Rechtskräftige Erkenntnisse der Rückstellungskommissionen gelten als öffentliche Urkunden, auf Grund deren bücherliche Eintragungen vollzogen werden können, und als Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung. Die für die Exekution zur Sicherstellung auf Grund von Endurteilen inländischer Zivilgerichte geltenden Bestimmungen der Exekutionsordnung sind auf die noch nicht vollziehbaren Erkenntnisse der Rückstellungskommissionen anzuwenden.
  2. Absatz 2,Vor einer Rückstellungskommission zu Protokoll gegebenen Vergleichen, Verzichten und Anerkenntnissen kommt die gleiche Wirkung zu.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2015

Gesetzesnummer

20000698

Dokumentnummer

NOR40008024

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1947/54/P26/NOR40008024

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