Kurztitel

Drittes Rückstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1947,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

28.03.1947

Text

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Rechtskräftige Erkenntnisse der Rückstellungskommissionen gelten als öffentliche Urkunden, auf Grund deren bücherliche Eintragungen vollzogen werden können, und als Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung. Die für die Exekution zur Sicherstellung auf Grund von Endurteilen inländischer Zivilgerichte geltenden Bestimmungen der Exekutionsordnung sind auf die noch nicht vollziehbaren Erkenntnisse der Rückstellungskommissionen anzuwenden.
  2. Absatz 2,Vor einer Rückstellungskommission zu Protokoll gegebenen Vergleichen, Verzichten und Anerkenntnissen kommt die gleiche Wirkung zu.