Bundesrecht konsolidiert

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Drittes Rückstellungsgesetz § 22

Kurztitel

Drittes Rückstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1947

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

28.03.1947

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 22,
  1. Absatz eins,Wurde die Unzulässigkeit des Rechtsweges und damit die sachliche Zuständigkeit der Rückstellungskommission von einem Gerichte rechtskräftig ausgesprochen, so ist die Entscheidung für die Rückstellungskommission bindend, bei der der Anspruch in der Folge anhängig wird.
  2. Absatz 2,Hat eine Kommission ihre sachliche Unzuständigkeit rechtskräftig ausgesprochen, so ist das Gericht an die Entscheidung der Kommission gebunden.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2015

Gesetzesnummer

20000698

Dokumentnummer

NOR40008020

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1947/54/P22/NOR40008020

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