Kurztitel

Drittes Rückstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1947,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

28.03.1947

Text

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Wurde die Unzulässigkeit des Rechtsweges und damit die sachliche Zuständigkeit der Rückstellungskommission von einem Gerichte rechtskräftig ausgesprochen, so ist die Entscheidung für die Rückstellungskommission bindend, bei der der Anspruch in der Folge anhängig wird.
  2. Absatz 2,Hat eine Kommission ihre sachliche Unzuständigkeit rechtskräftig ausgesprochen, so ist das Gericht an die Entscheidung der Kommission gebunden.