(4)Absatz 4,Durch ein besonderes Gesetz wird geregelt, wer zur Erhebung von Rückstellungsansprüchen in den Fällen berechtigt ist, in denen der geschädigte Eigentümer eine juristische Person war, die ihre Rechtspersönlichkeit auf Grund einer Verfügung der in § 1, Abs. (1), des Ersten Rückstellungsgesetzes genannten Art verloren und nicht wieder erlangt hat.Durch ein besonderes Gesetz wird geregelt, wer zur Erhebung von Rückstellungsansprüchen in den Fällen berechtigt ist, in denen der geschädigte Eigentümer eine juristische Person war, die ihre Rechtspersönlichkeit auf Grund einer Verfügung der in Paragraph eins,, Abs. (1), des Ersten Rückstellungsgesetzes genannten Art verloren und nicht wieder erlangt hat.