Absatz eins,Der Rückstellungsanspruch ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vom geschädigten Eigentümer bei der Finanzlandesdirektion, in deren Amtsbereich das Vermögen gelegen ist, oder bei der Behörde, in deren Verwaltung das Vermögen steht, anzumelden und glaubhaft zu machen. Diese Frist kann durch Verordnung des Bundesministeriums für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung verlängert werden.